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Satzung

Satzung Unternehmernetzwerk Kottenheim e. V.

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen Unternehmernetzwerk Kottenheim e. V.. Er hat seinen Sitz in Kottenheim. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Der Verein fördert den Standort für Handel, Handwerk, Gewerbe, Industrie, Banken, Gastronomie und Dienstleistung in der Gemeinde Kottenheim. 

Insbesondere soll die Gemeinde Kottenheim als Handels-, Dienstleistungs- und Kommunikationszentrum herausgestellt werden.

Zur Erfüllung dieses Zweckes wird der Verein geeignete Marketingmaßnahmen durchführen und die Zusammenarbeit mit Behörden, Vereinen und Privatpersonen fördern.

Der Vereinszweck ist nicht wirtschaftlich ausgerichtet.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft können erwerben:

  • Natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften, Partnergesellschaften, GbR’s, Handelsgesellschaften, sonstige Personenzusammenschlüsse, die Ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz oder ihre Filiale in der Gemeinde haben.

  • Die Gemeinde Kottenheim als Träger einzelner Wirtschaftsbereiche, (die Verbandsgemeinde Vordereifel und deren Wirtschaftsbereiche)

 

1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.

2. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuarbeiten. Es hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.

3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang des Antrages beim Vorstand.

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitgliedes oder Liquidation der gesellschaft. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig, unter Einhaltung einer Austrittsfrist von 3 Monaten. 

5. Für die Gültigkeit der Austrittserklärung ist der Zugang brim ersten Vorsitzenden des Vereins maßgebend.

6. Inaktive Mitgliedschaft: Auf Wunsch kann eine inaktive Mitgliedschaft erworben werden. Inaktive Mitglieder zahlen einen reduzierten Beitrag und haben kein Stimmrecht. Sie können an der Jahreshauptversammlung beratend teilnehmen.

 

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder der sich daran ergebenen Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen rechtmäßige Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt.

Gegen den Ausschluss des Mitgliedes kann dieses innerhalb von vier Wochen Einspruch zur Mitgliederversammlung erheben. Die Einspruchsfrist beginnt vier Tage nach Absendung des Briefes. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

 

§ 4 Beiträge

 

  1. Der Verein erhebt zur Erreichung der Vereinsziele einen Beitrag.

  2. Der Beitrag ist von den Mitgliedern jährlich zu entrichten.

  3. Die Höhe des Beitrages ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

  4. Beiträge dienen ausschließlich dem Vereinszweck.

  5. 1-4 gelten ebenso für den reduzierten Beitrag für inaktive Mitglieder.

 

Das Mitglied verpflichtet sich den Beitrag zu zahlen, der durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Dieser Beitrag gilt bis zur neuen Beschlussfassung. Eine Beitragsänderung ist in der Tagesordnung anzukündigen und in der Mitgliederversammlung durch einfachen Mehrheitsbeschluss der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu beschließen. Die Beitragsänderung wird mit dem der Mitgliederversammlung folgendem Geschäftsjahr fällig. Nach Beschluss der Mitgliederversammlung ist der Beitrag jährlich zu entrichten. Der Beitrag ist fällig jeweils am 1. Werktag des Geschäftsjahres.

 

§ 4a Veranstaltungen & Werbemaßnahmen

 

Es ist ergänzend angedacht, für Kottenheim bestimmte Veranstaltungen und werbliche MaßnahmAen durchzuführen. Diese Veranstaltungen werden von den interessierten Mitgliedern beschlossen. Die Umlage hierzu wird ebenfalls von den interessierten Mitgliedern beschlossen und von diesen zu der festgesetzten Frist nach Beschluss vom Verein eingezogen.

 

§ 5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der geschäftsführende Vorstand, der Gesamtvorstand sowie die Fachausschüsse.

 

§ 6 Vorstand

 

Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. 

 

Der Gesamtvorstand besteht aus

  • dem geschäftsführenden Vorstand, dem angehören:                                                                                                                                1. Vorsitzende/r

        2. Vorsitzende/r

        Geschäftsführer/in 1 (Kommunikation & Schriftverkehr)

        Geschäftsführer/in 2 (Finanzen)

 

  • dem erweiterten Vorstand, dem angehören können:

    drei Beisitzer/innen

 

Die Vorstandspositionen im erweiterten Vorstand können bei Bedarf erweitert werden.

 

Die oder Der jeweilige/n Bürgermeister/innen der Gemeinde Kottenheim sind geborene Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Die Vorstandszugehörigkeit steht unter dem Vorbehalt der Annahme des Vorstandsamtes. Sie nehmen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.

Die erste Amtsperiode für die/der 2 Vorsitzende/n, die/den Geschäftsführer/innen und für die/den Beisitzer wird auf 1 Jahr festgelegt. Wiederwahl ist zulässig.

 

Der Verein wird durch jeweils zwei der vorgenannten geschäftsführenden Vorstandsmitglieder vertreten. Der/die 1. Vorsitzende sollte nur bei Verhinderung vertreten werden. Aus einem Mitgliedsunternehmen kann nur eine Person für die Vorstandswahl vorgeschlagen werden.

 

Die Haftung des Vorstandes ist auf Vorsetzend Grobfahrlässigkeit beschränkt und außerdem stellt der Verein seine Vorstandsmitglieder von Ansprüchen Dritter frei.

 

§ 7 Ausschüsse

 

Der Vorstand kann nach Bedarf Ausschüsse einsetzen. Der Vorsitz wird durch ein Vorstandsmitglied übernommen. Wenn ein Ausschuss sein Ziel und den vorgesehenen Zweck erreicht hat, wird derselbige aufgelöst. Hierüber befindet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

§ 8 Ordentliche Mitgliederversammlung

 

Einmal jährlich findet im ersten Halbjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung obliegt dem ersten Vorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung dem zweiten Vorsitzenden. Die Einberufung erfolgt schriftlich. In der Einberufung sind Zeit und Ort der Versammlung sowie Tagesordnung mitzuteilen. Es ist eine Einberufungspflicht von mindestens 14 Tagen anzuhalten.

 

Bei der Mitgliederversammlung werden die geplanten Aktivitäten mit den geplanten Kosten vorgestellt. Hierzu ist die (einfache) mehrheitliche Zustimmung der Versammlung erforderlich.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.

 

In der Mitgliederversammlung sind alle anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimme stimmberechtigt, sofern sie nicht mit ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein zwei Monate oder mehr im Rückstand sind. Inaktive Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

 

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Versammlungsleiter/in. 

 

Ausnahmen bilden nachstehend aufgeführte Beschlüsse über:

 

Satzungsänderungen

Auflösung des Vereins

Änderung des Vereinszweckes

 

Hier ist die Zustimmung von 3/4 aller in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Evtl. Beschlüsse zur Satzungsänderung, Vereinsauflösung oder Änderung des Vereinszweckes sind der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung separat aufzuführen und anzukündigen.

 

Über die Mitgliederversammlung, insbesondere über die dabei gefassten Beschlüsse und Wahlergebnisse ist eine Niederschrift anzufertigen, die das Abstimmungsergebnis zu enthalten hat. Diese Niederschrift hat der/die von der Versammlung zu bestellende Schriftführer/in sowie der/die Vorsitzende des Vorstandes oder sein/ihr Stellvertreter/in zu unterzeichnen.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/3 aller aktiven Mitglieder unter Angabe von Gründen dies schriftlich beim Vorstand beantragten.

 

Der/Die Vorsitzende/Versammlungsleiter/in kann in der Mitgliederversammlung anwesenden Gästen das Rederecht erteilen. Gäste sind nicht stimmberechtigt.

 

§ 9 Werbeemblem

 

Alle Werbeembleme und Marketingunterlagen des Unternehmernetzwerk Kottenheim e. V. können den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden. Dies kann entgeltliche und unentgeltlich erfolgen, je nach Beschluss des Vorstandes. Werbeembleme etc. bleiben Eigentum des Vereins Unternehmernetzwerk Kottenheim e. V. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes sind diese an Unternehmernetzwerk Kottenheim e. V. unaufgefordert zurückzugeben und dürfen nicht weiter verwendet werden.

 

§ 10 Beschränkung der Haftung auf das Vereinsvermögen

 

Der Verein haftet mit seinem Vereinsvermögen.

 

§ 11 Kassenführung

 

Der/Die Kassierer/in kann selbständig Beträge bis 300,00 € anweisen. Darüber hinaus ist die Unterschrift des/der 1. und 2. Vorsitzenden erforderlich.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

Der Verein kann nur aufgelöst werden wenn 3/4 aller in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung zustimmen.

 

Die die Auflösung bestimmende Versammlung soll auch über die Verwendung des Vereinsvermögens bestimmen.

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